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Spezifikationen

1. Die Angaben in unseren Offerten, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Photos usw. sind in der Weise unverbindlich, als wir uns für die dargestellten und beschriebenen Fahrzeuge und Objekte Änderungen in Form, Dimensionen, Ausführung, Materialien und Gewichten vorbehalten.

Zeichnungen

2. Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Offerten für Fahrzeuge oder andere Objekte bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert, noch vervielfältigt, noch zur Selbstherstellung der Fahrzeuge oder Objekte benützt werden. Die gelieferten Fahrzeuge und Objekte selbst dürfen ebenfalls nicht zur Herstellung von Werkstattzeichnungen bzw. zur Selbstherstellung benützt werden.

Lieferfrist

3. Die in unseren Offerten und Auftragsbestätigungen angegebenen Fristen werden gerechnet vom Datum des endgültigen Auftrags und des Eingangs der bei Bestellung fälligen Zahlungen an; ihre Erfüllung setzt voraus, dass allfällig notwendige Einfuhr-, Devisen- und andere Bewilligungen binnen normaler Frist und ohne aussergewöhnliche Erschwerungen beschafft werden können.

4. Alle von uns angegebenen Fristen sind approximativ.

5. Fälle höherer Gewalt, Brandfälle oder Streiks in unseren Fabriken oder auf dem Transportweg, Krieg, Epidemien usw. können eine Verlängerung der angegebenen Fristen zur Folge haben, für welche wir keinerlei Haftung übernehmen können.

6. Sobald die bestellten Fahrzeuge und Objekte zur Ablieferung an den Käufer bereitstehen, erhält der Käufer von uns eine Fertigmeldung und wird um seine Versandinstruktion gebeten. Wünscht der Käufer die zur Lieferung bereiten Objekte erst zu einem späteren Zeitpunkt zu übernehmen, so lagern wir dieselben auf Gefahr und Kosten des Käufers. In bezug auf die vereinbarten Zahlungstermine gilt die Lieferung mit der Angabe der Fertigmeldung als ausgeführt.

7. Überschreitungen der Lieferfrist berechtigen nicht zur Annullierung eines Auftrages, oder Preisminderungen bzw. Abzüge.

Spedition

8. Unsere Lieferungen reisen immer auf Gefahr des Empfängers, selbst wenn sich die Preise gemäss besonderer Vereinbarung franko Domizil des Empfängers verstehen.

Preise

9. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung schriftlich festgelegt wird, verstehen sich unsere Preise franko Egg und schliessen die für uns entstehenden Kosten für eine normale Inbetriebsetzung am Domizil des Käufers ein. Als normale Inbetriebsetzung gilt die Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer und die Instruktion seines Betriebspersonals. Die Frachtkosten von Egg zum Domizil des Käufers gehen zu Lasten des Käufers.

10. Die in unseren Angeboten enthaltenen Verkaufspreise sind während 30 Tagen, vom Datum der Offerte an gerechnet, fest. Bei Bestellungen, welche nach Verstreichen dieser Frist erfolgen, behalten wir uns eine Anpassung unserer Preise an eventuell gestiegene und/oder neue Materialkosten, Lohnkosten, Frachttarife, Zolltarife, Versicherungstarife, Einfuhrsteuern, Kursänderungen usw. ausdrücklich vor.

Zahlungen

11. Die vereinbarten Zahlungen sind netto ohne Skonto direkt an uns zu leisten.

12. Die vereinbarten Zahlungstermine sind fest und dürfen nicht verschoben werden. Bei Überschreitung der vereinbarten Termine würden wir einen Zins von 6 % p.a. zur Anrechnung bringen. Das Fehlen unwesentlicher Teile unserer Lieferung oder allfällige Ansprüche an unsere Garantieverpflichtung berechtigen nicht zum Aufschub einer fälligen Zahlung.

13. Sämtliche gelieferten Fahrzeuge und Objekte bleiben unser Eigentum bis zum Eingang der letzten Zahlung. Wir behalten uns vor, das Objekt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

Ablieferung

14. Bei Ablieferung der Fahrzeuge und Objekte erfolgt am Domizil des Käufers eine Inbetriebsetzung gemäss Abs. 9. Gleichzeitig hat der Käufer die Fahrzeuge und Objekte dadurch abzunehmen, dass durch Probefahrten und Leistungsprüfungen die Übereinstimmung mit den vereinbarten Daten verifiziert wird. Die durch den Kunden durchgeführte Abnahme ist endgültig. Die Haftpflicht gegenüber Drittpersonen für Unfälle oder Schäden, welche während Inbetriebsetzung und Abnahme entstehen können, trägt der Käufer.

Gewährleistung / Garantie

15. Bei unseren neuen Produkten, sofern nicht anders vereinbart, leisten wir Gewähr auf die Dauer von 12 Monaten, jedoch nur gegenüber dem Erstkäufer. Zusätzlich ist die Gewährleistungszeit bei Flurfördergeräten auf 1500 Betriebsstunden begrenzt – je nachdem was zuerst eintrifft. Teile, welche innerhalb dieser Frist infolge fehlerhafter Materialien oder mangelhafter Herstellung defekt werden, ersetzen oder reparieren wir kostenlos in unseren Werkstätten. Allfällige Kosten und Spesen für die Entsendung eines Monteurs für Demontage, Montage oder weitere Reparaturarbeiten gehen zu Lasten des Käufers

16. Ansprüche an unsere Garantieverpflichtung können wir nur anerkennen, wenn sie durch den Käufer innerhalb der festgesetzten Garantiezeit schriftlich an uns gerichtet werden.

17. Die in Garantie kostenlos ersetzten Teile gehen in unser Eigentum über uns sind auf Verlangen kostenlos zuzustellen.

18. Nicht unter unsere Garantieverpflichtung fallen solche Schäden, welche durch unsachgemässe Bedienung, Überlastung, Überforcierung, mangelhaften oder falschen Unterhalt, Einsatz in unzulässigen Betriebsverhältnissen, Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften oder natürliche Abnützung entstehen. Reparaturen, welche innerhalb der Garantiezeit ohne unsere schriftliche Einwilligung durch Dritte vorgenommen werden, sind durch den Käufer zu tragen und haben das sofortige Erlöschen unserer Garantieverpflichtung zur Folge.

19. Von unserer Garantie ausgenommen sind sämtliche Verschleissteile. Für Batterien, Ladestationen, Bereifungen, Benzin- und Dieselmotoren sowie allfällige weitere eingebaute Fremdfabrikate geben wir die Garantie unseren Unterlieferanten weiter.

20. Die für elektrisch angetriebene Fahrzeuge pro Batterieladung angegebene Betriebsdauer versteht sich für ca. 60 % effektive Einsatzdauer bei guten Fahrbahnen und normalen Betriebsverhältnissen.

21. Ansprüche wegen direkten oder indirekten Schäden durch Überschreiten eines Liefertermins, Defekte innerhalb der Garantiezeit sowie alle Ansprüche, welche über die in Abs. 15 bis 20 umschriebene Garantieverpflichtung hinausgehen, können wir nicht anerkennen.

22. Im Übrigen verweisen wir auf die Garantiebedingungen.

Gerichtsstand

24. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung, Zahlung und alle anderen gegenseitigen Verpflichtungen ist in jedem Fall der Sitz unserer Firma. Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen.

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